Vereinssatzung der ZG Züchtergemeinschaft Ostalb e.V.
gegründet am 01. Januar 2003
6. Auflage
§1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen Züchtergemeinschaft Ostalb e. V., abgekürzt ZG Ostalb e. V.
2. Der rechtliche Sitz des Vereins befindet sich in Ulm. Die Geschäftsstelle des Vereins ist am Wohnort des ersten Vorsitzenden angesiedelt.
§2
Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Der Gerichtsstand und die Geschäftsadresse sind der Wohnsitz des ersten Vorsitzenden.
§3
Zweck und Ziel des Vereins
1. Der Verein hat das Ziel, Hundezüchter und -liebhaber freiwillig zusammenzubringen, um die jeweilige Hunderasse weiter zu verbessern. Er bietet seinen Mitgliedern Rat zu allen Aspekten der Hundehaltung und -zucht.
2. Es wird kein eigenes Zuchtbuch geführt; stattdessen wird das Zuchtbuch des Dachverbands genutzt.
3. Der Verein unterliegt den Zuchtbuchrichtlinien des Dachverbands.
4. Die Züchtergemeinschaft schließt sich einem internationalen Dachverband an.
5. Der Verein agiert selbstlos und verfolgt nicht primär wirtschaftliche Interessen. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen, oder durch übermäßige Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Tätigkeitsbereich der "ZG" ist unbegrenzt. Sie unterstützt die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder durch Veranstaltungen.
§4
Mitgliedschaft
1. Jeder unbescholtene Hundezüchter und -besitzer, der die Satzung der „ZG" anerkennt, kann Mitglied werden. Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Antrag. Bei einer Ablehnung, die der Vorstand entscheidet, kann dies ohne Angabe von Gründen geschehen.
2. Mitglied ist, wer seinen Beitrag bezahlt hat und eine Bestätigung von der Geschäftsstelle erhalten hat.
3. Unzuverlässige Hundezüchter und Personen, die ihre Tiere nicht artgerecht versorgen und unterbringen (gemäß TSchG § 11), können nicht Mitglied der Züchtergemeinschaft werden.
4. Minderjährige können kein eigenes Mitglied werden, dürfen jedoch im Rahmen der Mitgliedschaft ihres gesetzlichen Vertreters am Vereinsleben teilnehmen.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch den Tod des Mitglieds,
b. durch schriftlichen Austritt an die Geschäftsstelle,
c. durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss kann durch einen Beschluss des Vorstands erfolgen:
a. wenn eine für die Mitgliedschaft maßgebliche Bedingung nicht (mehr) erfüllt ist,
b. bei Verstößen gegen die Satzung des Vereins,
c. bei Verstößen gegen die Zuchtordnung des Dachverbands,
d. bei einem Verhalten, das der Hundezucht schadet, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins,
e. aufgrund groben unkameradschaftlichen Verhaltens.
3. Der Ausschluss muss erfolgen:
a. bei Fälschungen oder betrügerischen Angaben zu Ahnenpässen, Wurfmeldungen, Deck- oder Richterbescheinigungen,
b. bei bewusster Zucht mit zuchtverbotenen Hunden,
c. bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren Strafen gemäß dem Tierschutzgesetz.
4. Der Ausschluss tritt sofort in Kraft.
5. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren umgehend ihre Rechte innerhalb der „ZG". Das Recht zur Teilnahme an Versammlungen wird entzogen.
6. Eine Rückerstattung von Spenden, Beiträgen oder Gebühren ist ausgeschlossen.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen der „ZG" teilzunehmen und Anträge zu stellen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die mindestens drei Monate Mitglied der Züchtergemeinschaft Ostalb e.V. sind und ihren Jahresbeitrag bezahlt haben.
2. Alle volljährigen Mitglieder sind wahlberechtigt für jedes Amt. Alle Tätigkeiten im Verein sind ehrenamtlich.
3. Auslagen, die im Interesse der „ZG" entstehen, müssen nachgewiesen werden und werden nach Feststellung der Notwendigkeit erstattet (z. B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Porto, Telefonkosten).
4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, die Satzung sowie die jeweils geltenden Zucht- und Geschäftsordnungen genau zu beachten und ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der „ZG" nachzukommen.
§7
Beiträge und Gebühren
1. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst im laufenden Geschäftsjahr eintritt.
2. Neu aufgenommene Mitglieder werden erst anerkannt, wenn der Jahresbeitrag bezahlt wurde.
3. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 01. März des Geschäftsjahres zu entrichten.
§8
Organe des Vereins
1. Vorstand gemäß § 26 BGB,
2. geschäftsführender Vorstand,
3. Mitgliederversammlung.
I. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, die den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich selbstständig vertreten. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a. 1. Vorsitzenden,
b. 2. Vorsitzenden,
c. Kassierer,
d. Schriftführer.
II. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Entscheidungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende das entscheidende Votum. Fällt ein Vorstandsmitglied aus, ernennt der Vorstand einen Ersatz, der bis zur nächsten Vorstandswahl das Amt ausübt. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und ist für die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Umsetzung der Vereinsbeschlüsse verantwortlich. Der Vorstand wird von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern auf der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit für eine Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Vorstandsmitgliedern wird eine Befreiung von den Insichgeschäften gemäß § 181 BGB erteilt.
III. Die Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und umfasst den Vorstand sowie die Mitglieder. Sie wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden. Der Schriftführer führt ein Protokoll, das vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterzeichnet wird. Mitglieder können das Protokoll anfordern oder in der Geschäftsstelle einsehen.
2. Die Hauptversammlung findet jährlich statt. Die Einladung wird vom 1. Vorsitzenden schriftlich vier Wochen im Voraus unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung verschickt. Anträge zur Beschlussfassung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung in der Geschäftsstelle eingereicht werden.
3. Bei Abstimmungen, die die eigene Person betreffen, hat sich der/die Betroffene der Stimme zu enthalten.
4. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
5. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für zwei Jahre. Diese haben das Recht, die Vereinskasse und Buchführung jederzeit zu überprüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
6. Die Tagesordnung umfasst folgende Punkte:
a. Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden,
b. Geschäftsbericht des 2. Vorsitzenden,
c. Bericht des Schriftführers,
d. Bericht des Kassierers,
e. Bericht der Kassenprüfer,
f. Entlastung des Kassierers und des Vorstands,
g. Wahl der Kassenprüfer für die nächste Hauptversammlung,
h. Verschiedenes.
7. Die Wahl des Vorstands durch die Hauptversammlung erfolgt für die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden mittels Stimmzettel in geheimer Wahl. Sollte kein Mitglied eine geheime Abstimmung wünschen und es nur einen Kandidaten geben, kann die Wahl ohne Stimmzettel erfolgen. Die Wahl für die anderen Ämter findet durch Handzeichen statt.
IV. Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Diese kann jederzeit vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragt. Die Einberufungsfrist gilt auch hier. Ansonsten folgt der Ablauf im Wesentlichen den Bestimmungen der Hauptversammlung (§ 8, III 3, 4 + 5).
3. In der Einladung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung angegeben werden.
§9
Vereinsvermögen
1. Alle Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
2. Niemand darf durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
§10
Auflösung der Züchtergemeinschaft
Die Auflösung der Züchtergemeinschaft erfolgt durch einen Beschluss der Hauptversammlung, wobei drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Die Hauptversammlung ernennt zwei Liquidatoren zur Durchführung der Auflösung. Das verbleibende Vermögen wird gemäß einem Zugehörigkeitsschlüssel an die Züchter zurückgegeben.
Die Züchtergemeinschaft existiert seit 2003 (ehemals CdH Ostalb e.V.).
Die Satzung wurde am 25. Juni 2005 in der Hauptversammlung erstellt und genehmigt.
Seit dem 16. Dezember 2005 sind wir unter der VR-Nr. 765 im Vereinsregister Aalen (Ostalb) eingetragen und dürfen die Bezeichnung e.V. führen.
Nach dem Umzug des Registergerichts nach Ulm sind wir im Amtsgericht Ulm unter der Registernummer VR 500765 eingetragen.
Notizen
Mitgliedsbeiträge ab dem 01.07.2006
Jahresbeitrag: 20,00 €
Familienbeitrag: 25,00 €
Organ „Filou": 4 x 3,00 €
Neue Mitgliedsbeiträge, beschlossen in der Mitgliederversammlung 2018
gültig ab dem 01. Januar 2019
Jahresbeitrag: 25,00 €
Familienbeitrag: 30,00 €
Organ „Filou": 4 x 6,00 €
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
Rückbuchungen durch Geldinstitute wegen unzureichender Deckung oder Kontoschließung gehen zu Lasten des Kontoinhabers und betragen derzeit 5,00 €.
Beschlossen in der Jahreshauptversammlung 2006.
Für 2006 ist ab Juli der halbe Beitrag fällig.
Dies gilt auch bei einem Eintritt nach dem 30.06. eines Jahres.