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Satzung

Vereinssatzung der ZG Züchtergemeinschaft Ostalb e.V.

gegründet 01.Jan.2003

6. Auflage
   
§1
Name und Sitz des Vereines
  1 Der Verein führt den Namen Züchtergemeinschaft Ostalb e. V.  kurz ZG Ostalb e. V.
 
2.
Der Verein hat seinen Rechtssitz in Ulm. Geschäftsstelle des Vereins ist der Wohnsitz des ersten Vorsitzenden.
   
§2
Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
2.
Gerichtsstand und Geschäftsadresse ist der Wohnsitz des 1. Vorsitzenden.
   
§3
Sinn und Zweck des Vereins
 
1.
Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von Hundezüchtern und Hundeliebhabern, mit dem Ziel der weiteren Verbesserung der jeweiligen Hunderasse. Sie berät seine Mitglieder in allen Fragen der Hundehaltung und der Hundezucht.
 
2.
Der Verein führt kein eigenes Zuchtbuch; es benützt das Zuchtbuch seines Dachverbandes.
 
3.
Der Verein untersteht den Zuchtbuchbestimmungen des Dachverbandes.
 
4.
Die Züchtergemeinschaft schließt sich einem internationalen Dachverband an.
 
5.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
6.
Der Tätigkeitsbereich der „ZG" ist unbegrenzt. Sie fördert durch Veranstaltungen die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder.
   
§4
Mitgliedschaft
 
1.
Mitglied kann jeder unbescholtene Hundezüchter und -besitzer werden, der die Satzung der „ZG" anerkennt. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Im ablehnenden Fall - über den der Vorstand entscheidet - kann dieses ohne Angaben von Gründen geschehen.
 
2.
Mitglied ist, wer seinen Mitgliedsbetrag bezahlt und von der Geschäftsstelle die Mitgliedsbestätigung erhalten hat.
 
3.
Unzuverlässige Hundezüchter und solche Personen, die ihre Tiere nicht einwandfrei versorgen und unterbringen, (lt. TSchG § 11) können keine Mitglieder in der  Züchtergemeinschaft werden.
  4. Minderjährige können keine eigene Mitgliedschaft erwerben. Sie können jedoch im Rahmen der Mitgliedschaft ihres gesetzlichen Vertreters am Vereinsleben teilnehmen.
   
§5
Ende der Mitgliedschaft
 
1.
Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod des Mitgliedes,
b. durch  Austritt, welcher schriftlich an die Geschäftsstelle zu erfolgen hat,
c. durch Ausschluss.
 
2.
Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erklärt werden:
a. wenn eine für die Annahme der Mitgliedschaft maßgebende Voraussetzung nicht oder nicht mehr zutrifft,
b. bei Verstoß gegen die Satzung des Vereins,
c. bei Verstoß gegen die Zuchtordnung des Verbandes,
d. bei einem der Hundezucht schädigenden Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
e. wegen groben unkameradschaftlichen Verhaltens.
 
3.
Der Ausschuss muss erfolgen:
a. bei Fälschung oder betrügerischen Angaben von Ahnenpässen, Wurfmeldungen, Deck- oder Richterbescheinigungen,
b. bei wissentlicher Zucht mit zuchtverbotenen Hunden,
c. bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren Strafen im Sinne des Tierschutzgesetzes.
 
4.
Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.
 
5.
Ausgeschlossene Mitglieder verlieren ihre Rechte innerhalb der „ZG" mit sofortiger Wirkung. Das Recht an Versammlungen teilzunehmen ist aberkannt.
 
6.
Eine Rückvergütung von Schenkungen, Spenden, Mitgliedbeiträgen und Gebühren ist ausgeschlossen.
   
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
1.
Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen der „ZG" teilzunehmen und ist antragsberechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die mindestens 3 Monate Mitglied der Züchtergemeinschaft Ostalb e.V. sind und ihren Jahresbeitrag bezahlt haben.
 
2.
Alle volljährigen Mitglieder können zu jedem Amt gewählt werden. Alle Tätigkeiten im Verein sind ehrenamtlich.
 
3.
Auslagen, die im Interesse der „ZG" getätigt werden, sind nachzuweisen und werden nach Feststellung der Notwendigkeit erstattet (Fahrpreis oder km-Geld, Übernachtungsspesen, Porto, Telefon o.ä.).
 
4.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu wahren und zu fördern, die Satzung und die jeweilige in Frage kommende Zucht- und Geschäftsordnung genauestens zu beachten und ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der „ZG" nachzukommen.
   
§7
Beiträge und Gebühren
  1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres austritt, ausgeschlossen wird, oder erst während des laufenden Geschäftsjahres eintritt.
  2. Neu eingetragene Mitglieder finden erst Anerkennung, wenn der Jahresbeitrag  entrichtet ist.
  3. Bis spätestens 01.03. des Geschäftsjahres haben die Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.
   
§8
Organe des Vereines
  1. Vorstand gemäß § 26 BGB,
  2. geschäftsführender Vorstand,
  3. Mitgliederversammlung.
I.   Der Vorstand gemäß § 26 BGB setzt sich aus dem 1. und 2. Vorsitzenden zusammen. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils selbstständig.
    Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen:
a. 1. Vorsitzender
b. 2. Vorsitzender
c. Kassierer
d. Schriftführer
II.   Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung innerhalb des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmungsgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Fällt ein Vorstandsmitglied aus, beruft der Vorstand für diesen einen Ersatz. Dieser führt das jeweilige Amt bis zur nächsten Vorstandswahl. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand wird auf der Hauptversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Den Vorstandmitgliedern wird die Befreiung der Insichgeschäfte gemäß §181 BGB erteilt.
III.   Die Hauptversammlung
  1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereines und besteht aus dem Vorstand und den Mitgliedern. Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden - und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden - geleitet. Über die Hauptversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom 1. Vorsitzenden - und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden - und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Das Protokoll kann von den Mitgliedern angefordert oder auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
  2. Die Hauptversammlung findet jährlich statt. Die Einladung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich 4 Wochen vorher bekannt zu geben, mit der Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.     
Anträge auf Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung müssen spätestens zwei  Wochen vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle eingereicht werden.
  3. Bei Abstimmungen, die die eigene Person betreffen, hat sich der/diejenige der Stimme zu enthalten.    .
  4. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn insgesamt 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  5. Die Wahl der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Überprüfung und Buchführung haben Sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  6. Die Tagesordnung hat folgend Punkte zu enthalten:
a. Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden,
b. Geschäftsbericht des 2. Vorsitzenden,
c. Bericht des Schriftführers,
d. Bericht des Kassenwartes,
e. Bericht der Kassenprüfer,
f. Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes,
g. Wahl der Kassenprüfer für die nächste Hauptversammlung,
h. Verschiedenes.
  7. Die Wahl des Vorstandes durch die Hauptversammlung ist für das Amt des 1.    und 2. Vorsitzenden durch Stimmzettel in geheimer Wahl durchzuführen. Die Abstimmung durch Stimmzettel kann entfallen, wenn kein Mitglied ausdrücklich geheime Abstimmung wünscht und wenn nur ein Kandidat zur Wahl vorgeschlagen wird. Die Wahl für die übrigen Ämter erfolgt durch Handzeichen.
IV.   Die außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Sie kann jederzeit vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder sie unter Angabe von Gründen beantragt. Die Einberufungsfrist gilt auch hier. Ansonsten entspricht der Ablauf im wesentlichen § 8, III 3, 4 + 5 der Hauptversammlung.
  3. Bei 1 und 2 muss auf der Einladung Ort, Zeit und Tagesordnung angegeben sein.
   
§9
Vereinsvermögen
  1. Alle Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des  Vereinszwecks verwendet.
  2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
   
§ 10
Auflösung der Züchtergemeinschaft
   

Die Auflösung der Züchtergemeinschaft erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung, wobei dreiviertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

Die Hauptversammlung ernennt zur Ausführung der Auflösung zwei Liquidatoren. Das Restvermögen geht an die Züchter nach einem Zugehörigkeitsschlüssel zurück.

Die Züchtergemeinschaft besteht seit 2003 (Vormals CdH Ostalb e.V.).

Satzung erstellt und genehmigt an der Hauptversammlung 2005 am 25. Juni 2005.

Seit 16. Dezember 2005 sind wir unter der VR-Nr. 765 im Vereinsregister Aalen (Ostalb) eingetragen und dürfen den Zusatz e.V. führen.

Seit Umzug vom Registergericht nach Ulm sind wir im Amtsgericht Ulm unter der Registernummer VR 500765 eingetragen.
    Notizen
   

Mitgliedsbeitrag ab 01.07.2006
Jahresbeitrag € 20,00
Familienbeitrag € 25,00
Organ „Filou" 4x € 3,00

Neue Mitgliedsbeiträge beschlossen auf der Mitgliederversammlung 2018
gültig ab 01. Januar 2019
Jahresbeitrag € 25,00
Familienbeitrag € 30,00
Organ „Filou" 4x € 6,00

Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
Rückbuchungen der Geldinstitute wegen fehlender Deckung oder Kontoauflösung gehen zu Lasten des Kontoinhabers und betragen zur Zeit  € 5,00.
Beschlossen bei der Jahreshauptversammlung 2006.
Für 2006 ist ab Juli der halbe Beitrag fällig.

Dies gilt auch bei Eintritt nach dem 30.06. eines Jahres.